Die GEMA – Ein Überlebensgarant der Musikschaffenden!
Dieser Artikel möge denen helfen, die nicht wissen, wer die GEMA ist und was sie tut und den anderen ein mahnender erhobener Zeigefinger sein.
Das illegale Beschaffen von Musik, auf welchen Weg auch immer, ist zum Volkssport geworden.
In letzter Zeit hört man immer wieder die Aussage, …“die GEMA ist genau so ein Wegelagerer wie die GEZ“. Wer dies sagt, der weis absolut nicht, worüber er spricht und oder er gehört zu denen, die sich auf Kosten Anderer bereichern.
Denn die GEMA ist nun seit mittlerweile 100 Jahren dazu da, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen, ihre Interessen zu vertreten und dafür Sorge zu tragen, dass diese die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet bekommen.
Das ist in Deutschland die alleinige Aufgabe dieser Institution. Sie hat in der Zwischenzeit über 60.000 Mitglieder. Zu diesen gehören Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Alle Einnahmen, die die GEMA bekommt, werden nach dem Abzug der Verwaltungskosten an die in- und ausländischen Urheber ausgeschüttet. Dabei verbietet es ihre Satzung Gewinne zu machen.
Weiterhin passt sich diese den ständig neuen Anforderung des Marktes an.
Was ist nun eigentlich das Urheberrecht? „Das Urheberrecht ist das Rechtsgebiet, das dem Schutz der Urheber schöpferischer Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst dient. Urheber sind unter anderem Schriftsteller, Komponisten, Maler usw. Neben den Urhebern schützt das Urheberrecht auch die Inhaber so genannter Leistungsschutzrechte – hierunter fallen z.B. ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen. Das Urheberrecht wird in Deutschland vor allem durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) von 1965 geregelt“. (Quelle: GEMA.de)
Das bedeutet: „Das Urheberrecht schützt den Urheber zum einen in der geistigen und persönlichen Beziehung zu seinem Werk (so genanntes Urheberpersönlichkeitsrecht). So hat zum Beispiel allein der Urheber das Recht zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Der Urheber kann im Rahmen des Urheberpersönlichkeitsrechts auch Entstellungen seines Werkes verbieten und gegen jeden vorgehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht.
Zum anderen gewährt das Urheberrecht dem Urheber aber auch das ausschließliche Recht, über die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu bestimmen. Die so genannten Verwertungsrechte umfassen sowohl die „körperliche“ Verwertung des Werkes durch seine Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung, als auch „unkörperliche“ Verwertungen. Ein Musikwerk kann unter anderem unkörperlich verwertet werden, indem es aufgeführt, im Radio oder Fernsehen gesendet oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Nutzt jemand anderes als der Urheber das Werk, so hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. (Quelle: GEMA.de)
Bezogen auf den allgemeinen Umgang mit der Musik, ist damit eindeutig klar, das jegliches Tauschen, Kopieren über die private Kopie / Sicherheitskopie hinaus und die öffentliche Aufführung derer ohne Genehmigung der GEMA einen Straftatbestand darstellt. Wer dies tut, der begeht kein Kavaliersdelikt, nein es ist Diebstahl geistigen Eigentums und verstößt auch gegen das Lizenzrecht.
Jeder, der diesen Straftatbestand begeht, sollte sich darüber im Klaren sein, das es sich bei den Vergütungen der GEMA an die Musikschaffenden im eigentlichen Sinne, um den Lohn für geleistete Arbeit handelt.
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